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Institut für den Sozialen Wohnbau des Landes Südtirol
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Soziale Miete Landesmiete Berechnung der Miete  
   
  Soziale Miete
  Die Mieter des Wohnbauinstitutes zahlen laut Gesetz grundsätzlich die soziale Miete. Diese beträgt zwischen zehn und 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie, für deren Berechnung das Einkommen der gesamten Familie herangezogen wird. Dabei zählen die Einkünfte der Nachkommen nicht mehr zur Gänze sondern wie nachstehend erläutert. Das lohnabhängige Einkommen wird nach Abzug der Freibeträge nur zu 75 Prozent berücksichtigt.
 

Wie wird die soziale Miete berechnet?

1. Feststellung des Familieneinkommens
2. Abzug der Freibeträge
3. Berechnung des anzuwendenden Prozentsatzes
4. Berechnung der sozialen Miete

   
  1. Feststellung des Familieneinkommens
Für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden folgende Einkünfte
   
berücksichtigt nicht berücksichtigt
alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen;
alle von der Einkommenssteuer befreiten Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen, die der Familie in kontinuierlicher Weise zur Verfügung stehen.
Begleitzulage
Pflegegeld
Studienstipendien für Schüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind
Kriegspensionen
INAIL-Renten
Die Einkommen der Nachkommen, die mit dem Mieter in Hausgemeinschaft leben und steuermäßig nicht zu Lasten sind, zählen zu 60 Prozent.
Die Unterhaltszahlungen, welche der Mieter erhält, müssen zum Einkommen dazugerechnet werden. Wer Unterhaltszahlungen leistet, kann diese, sofern die entsprechenden Zahlungen belegt werden können, vom Einkommen abziehen.
   
  2. Abzug der Freibeträge
  Nach Feststellung des Gesamteinkommens, also der wie oben berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aller in der Familiengemeinschaft lebenden Personen, werden die Freibeträge für alle in der Hausgemeinschaft lebenden Personen mit Ausnahme der Nachkommen, die steuermäßig nicht zu Lasten sind, abgezogen.
Die Grundlage für die Berechnung der Freibeträge ist durch den Grundbetrag zur Befriedigung aller Grundbedürfnisse für eine allein stehende Person gegeben, der für das Jahr 2009 € 4.788,00 beträgt. Für den Vertragsinhaber kommt ein Freibetrag in der Höhe von 60 Prozent obgenannten Betrages zur Anwendung.
Für den Ehegatten oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person gilt der gleiche Freibetrag. Für jeden steuermäßig zu Lasten lebenden Nachkommen steht ein Freibetrag in der Höhe von 120 % des Grundbetrages zu. Für jedes steuermäßig nicht zu Lasten lebende studierende Kind, das sein Einkommen ausschließlich aus Ferialarbeit bezieht, steht ebenfalls ein Freibetrag von 120 % des obgenannten Betrages zu. Weiters stehen 100 % des obgenannten Grundbetrages zu und zwar: für jedes invalide Kind, dessen Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 % eingeschränkt ist, auch wenn es steuermäßig nicht zu Lasten lebt; für die invaliden Eltern und Großeltern des Mieters, deren Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 % eingeschränkt ist, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten sind; für die invaliden Eltern und Großeltern des in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, deren Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 % eingeschränkt ist, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten sind und für die Eltern und Großeltern des Mieters und seines in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, die älter als 65 Jahre sind. Für jede weitere Person, die mit dem Vertragsinhaber in Hausgemeinschaft wohnt, beträgt der Freibetrag 36 %.
Mit dieser Regelung kommt die Landesregierung in erster Linie den kinderreichen Familien entgegen.
Freibeträge:
120 %
= 5.760,00 €
 
100 %
= 4.800,00 €
 
60 %
= 2.880,00 €
 
36 %
= 1.728,00 €
   
  3. Berechnung des anzuwendenden Prozentsatzes
  Das lohnabhängige Einkommen wird nach Abzug der Freibeträge nur zu 75 Prozent berücksichtigt. Das so bereinigte Familieneinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des sozialen Mietzinses, der laut Gesetz zwischen zehn und 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie zu betragen hat. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz errechnet sich durch Interpolation anhand der nachstehend erläuterten Formel. Die Obergrenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, bei deren Erreichen die 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu zahlen sind, beträgt € 27.700,00 für die Einkommen des Jahres 2010. Übersteigt das bereinigte Gesamteinkommen der Familie diese Obergrenze, werden weiterhin 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mieter an Mietzins berechnet. Obergrenze ist jedoch immer die Landesmiete.
   
  4. Beispiel für die Berechnung der sozialen Miete
 
 
Familie mit zwei Kindern zu Lasten
besteuerbares Einkommen € 20.000,00
abzüglich Freibetrag - Ehepaar - € 5.760,00
2 Kinder zu Lasten - € 11.520,00
Zwischensumme € 2.720,00

abzüglich 25 Prozent Freibetrag für lohnabhängige Arbeit

- € 680,00
bereinigtes Einkommen € 2.040,00
 
 
Formel für die Ermittlung des Prozentsatzes:
x = 15 x d + 10
D
x = Prozentsatz für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
d = wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; wenn wegen des Abzuges der Freibeträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit negativ ist, wird der Wert Null angenommen.
15 = Differenz zwischen Höchst– und Mindestprozentsatz
D = Obergrenze für die zweite Einkommensstufe (€ 27.100,00)
10 = Mindestprozentsatz
   
  Das heißt, dass eine Familie mit zwei Kindern zu Lasten und einem besteuerbaren Einkommen von za. € 20.000,00 eine Monatsmiete von € 18,88 im Jahre 2012 bezahlt.
 
   
Konkretes Beispiel mit obigem Einkommen:
x = 15 x 2.040,00 + 10 = 11,10 %
27.700,00
Sozialer Mietzins:
2.040 x 11,15 % = 18,88 %
12 (Monate)
 
 
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