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Soziale Miete |
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Die Mieter des Wohnbauinstitutes
zahlen laut Gesetz grundsätzlich die soziale Miete. Diese
beträgt zwischen zehn und 25 Prozent der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Familie, für deren Berechnung
das Einkommen der gesamten Familie herangezogen wird. Dabei
zählen die Einkünfte der Nachkommen nicht mehr zur
Gänze sondern wie nachstehend erläutert. Das lohnabhängige
Einkommen wird nach Abzug der Freibeträge nur zu 75 Prozent
berücksichtigt. |
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Wie wird die soziale Miete berechnet?
1. Feststellung des Familieneinkommens
2. Abzug der Freibeträge
3. Berechnung des anzuwendenden Prozentsatzes
4. Berechnung der sozialen Miete |
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1. Feststellung
des Familieneinkommens
Für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
werden folgende Einkünfte
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| berücksichtigt |
nicht berücksichtigt |
alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen des
Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen;
alle von der Einkommenssteuer befreiten Einkommen des
Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen,
die der Familie in kontinuierlicher Weise zur Verfügung
stehen. |
Begleitzulage
Pflegegeld
Studienstipendien für Schüler und Studenten,
die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb
der Familie bestimmt sind
Kriegspensionen
INAIL-Renten |
Die Einkommen der Nachkommen, die mit dem Mieter in Hausgemeinschaft
leben und steuermäßig nicht zu Lasten sind,
zählen zu 60 Prozent.
Die Unterhaltszahlungen, welche der Mieter erhält,
müssen zum Einkommen dazugerechnet werden. Wer Unterhaltszahlungen
leistet, kann diese, sofern die entsprechenden Zahlungen
belegt werden können, vom Einkommen abziehen. |
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2. Abzug der Freibeträge |
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Nach Feststellung des Gesamteinkommens,
also der wie oben berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
aller in der Familiengemeinschaft lebenden Personen, werden
die Freibeträge für alle in der Hausgemeinschaft
lebenden Personen mit Ausnahme der Nachkommen, die steuermäßig
nicht zu Lasten sind, abgezogen.
Die Grundlage für die Berechnung der Freibeträge
ist durch den Grundbetrag zur Befriedigung aller Grundbedürfnisse
für eine allein stehende Person gegeben, der für
das Jahr 2009 € 4.788,00 beträgt. Für den Vertragsinhaber
kommt ein Freibetrag in der Höhe von 60 Prozent obgenannten
Betrages zur Anwendung.
Für den Ehegatten oder die in eheähnlicher Beziehung
lebende Person gilt der gleiche Freibetrag. Für jeden
steuermäßig zu Lasten lebenden Nachkommen steht
ein Freibetrag in der Höhe von 120 % des Grundbetrages
zu. Für jedes steuermäßig nicht zu Lasten
lebende studierende Kind, das sein Einkommen ausschließlich
aus Ferialarbeit bezieht, steht ebenfalls ein Freibetrag von
120 % des obgenannten Betrages zu. Weiters stehen 100 % des
obgenannten Grundbetrages zu und zwar: für jedes invalide
Kind, dessen Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 % eingeschränkt
ist, auch wenn es steuermäßig nicht zu Lasten lebt;
für die invaliden Eltern und Großeltern des Mieters,
deren Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 % eingeschränkt
ist, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten
sind; für die invaliden Eltern und Großeltern des
in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, deren Arbeitsfähigkeit
zu mehr als 74 % eingeschränkt ist, auch wenn sie steuermäßig
nicht zu Lasten sind und für die Eltern und Großeltern
des Mieters und seines in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten,
die älter als 65 Jahre sind. Für jede weitere Person,
die mit dem Vertragsinhaber in Hausgemeinschaft wohnt, beträgt
der Freibetrag 36 %.
Mit dieser Regelung kommt die Landesregierung in erster Linie
den kinderreichen Familien entgegen.
| Freibeträge: |
120
% |
= 5.760,00 € |
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100
% |
= 4.800,00 € |
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60
% |
= 2.880,00 € |
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36
% |
= 1.728,00 € |
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3. Berechnung des anzuwendenden Prozentsatzes |
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Das lohnabhängige Einkommen
wird nach Abzug der Freibeträge nur zu 75 Prozent berücksichtigt.
Das so bereinigte Familieneinkommen bildet die Grundlage für
die Berechnung des sozialen Mietzinses, der laut Gesetz zwischen
zehn und 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Familie zu betragen hat. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz
errechnet sich durch Interpolation anhand der nachstehend erläuterten
Formel. Die Obergrenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
bei deren Erreichen die 25 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu zahlen sind, beträgt € 27.700,00 für die Einkommen
des Jahres 2010. Übersteigt das bereinigte Gesamteinkommen
der Familie diese Obergrenze, werden weiterhin 25 Prozent der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mieter an Mietzins
berechnet. Obergrenze ist jedoch immer die Landesmiete. |
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4. Beispiel für die Berechnung der
sozialen Miete |
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| Familie
mit zwei Kindern zu Lasten |
| besteuerbares Einkommen |
€
20.000,00 |
| abzüglich
Freibetrag - Ehepaar |
-
€ 5.760,00 |
| 2 Kinder zu Lasten
|
-
€ 11.520,00 |
| Zwischensumme |
€ 2.720,00 |
| abzüglich
25 Prozent Freibetrag für lohnabhängige Arbeit |
-
€ 680,00 |
| bereinigtes
Einkommen |
€ 2.040,00 |
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| Formel für die Ermittlung
des Prozentsatzes: |
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| x
= |
Prozentsatz für
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit |
| d
= |
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit; wenn wegen des Abzuges der Freibeträge
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit negativ ist,
wird der Wert Null angenommen. |
| 15
= |
Differenz zwischen
Höchst– und Mindestprozentsatz |
| D
= |
Obergrenze für
die zweite Einkommensstufe (€ 27.100,00) |
| 10
= |
Mindestprozentsatz |
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Das heißt, dass eine Familie
mit zwei Kindern zu Lasten und einem besteuerbaren Einkommen
von za. € 20.000,00 eine Monatsmiete von € 18,88 im
Jahre 2012 bezahlt. |
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| Konkretes Beispiel
mit
obigem Einkommen: |
| x = |
15 x 2.040,00 |
+ 10 |
= 11,10 % |
| 27.700,00 |
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| Sozialer
Mietzins: |
| 2.040 x 11,15 % |
= 18,88 % |
| 12 (Monate) |
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